AGBs

ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN / Van und Camping

Mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft. Jeder Mieter hat identische Rechte und Pflichten.

1. Zustande kommen des verbindlichen Mietvertrages:

1.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS

erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das

Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen.

1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung

der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher

schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.

1.3. Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen

zum Gebrauch überlassen werden, es darf nur von den im Mietvertrag genannten Fahrern / Mietern

gefahren werden.

2. Kündigung, Stornierungen:

2.1. Ist ein Termin für die Rückgabe des Fahrzeugs nicht bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis) so kann

das Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580 a BGB)

gekündigt werden. Wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, kann die Kündigung danach gemäß § 580 a

Abs 3 BGB an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden.

2.2. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide

Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.

2.2.1 Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im

Sinne von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen.

2.2.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter

Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das

Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter

zurückzubringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen

Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen.

2.2.3. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht

termingerecht zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der

Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter

verlangen.

3. Nutzung und Nutzungsverbote des Mietfahrzeugs

3.1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union (EU), mit

Ausnahme von Zypern, gestattet. Zusätzlich ist die Benutzung des Fahrzeugs in Albanien, Andorra,

Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und der Schweiz gestattet. Außerhalb dieser Grenzen

besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der

Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige

Zustimmung des Vermieters erforderlich.

3.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:

3.2.1. Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten, sowie Festivals jeder Art, Fahren auf

unbefestigten Wegen (Ausnahme Campingplätze) und ähnlichen Nutzungen,

3.2.2. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

3.2.3. Zum Transport von Möbeln, oder möbelähnlichen Gegenständen, Baumaterialien, Abfällen,

Grünschnitt usw.

3.2.4. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und

Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

3.3. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer

gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis

vorläufig entzogen ist.

3.4. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer

Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen

(fahruntüchtiger Fahrer).

4. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle

4.1. Der während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoff, Motoröl, AdBlue und andere Hilfs- und

Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.

4.2. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst

vornehmen oder bis zur Höhe von 100 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter

durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen

Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine

Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.

5. Fürsorgepflichten des Mieters und Haftung für Schäden

5.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übernahme genauestens zu überprüfen. Falls

Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter in Textform an.

5.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu

benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere

ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:

– Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker

Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern;

– Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu

sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage;

– Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur,

Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in

der Betriebsanleitung des Herstellers für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.

– Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor jedem Antritt einer

längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben des Herstellers richtigzustellen.

5.3. Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge- und

Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug auch das Verschulden von seinen Beifahrern und

Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis

mit dem Mieter im oder am Fahrzeug befindet.

5.4. Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund einer schuldhaften

Verletzung seiner allgemeinen und nach diesem Mietvertrag bestehenden Fürsorgepflichten entstehen, im

gesetzlichen Umfang.

Der Vermieter ist bei Versicherungsfällen verpflichtet, zunächst die Fahrzeugvoll- oder

Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) in Anspruch zu nehmen. Leistungen der

Versicherung mindern die Schadensersatzpflicht des Mieters.

5.5. Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, so wird

hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde und Person in Höhe von 55,00 € (netto) als

angemessene Ersatzleistung vereinbart. Ebenfalls kann dem Mieter, der Aufwand des Vermieters zur

Beseitigung, des durch ihn verursachten Schadens, mit 55,-€ (netto) / angefangene Arbeitsstunde,

berechnet werden.

5.6. Im Falle eines Schadens an der Mietsache, verursacht durch den Mieter und einer daraus folgenden

nötigen Reparatur durch eine Fachwerkstatt, ist durch den Vermieter die ausführende Fachwerkstatt zu

bestimmen.

5.7 Der Vermieter behält sich vor, den Mieter, bei einem durch ihn an der Mietsache verursachten

Schaden, der zum Ausfall der Folgeschäfte, führt, in Regress zu nehmen.

6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte:

6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit

zurückzuführen sind, im gesetzlichen Umfang.

6.2. Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am

Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den

Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine

Reparatur kurzfristig zu beheben.

6.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der

Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer

Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob

fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.

6.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 6.2., so bleibt der Mieter zur

Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden

weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden

verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob

fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.

6.5. Abschnitte 6.2. bis 6.4. gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Abschnitt 6.1. wegen eines

Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters

zurückzuführen ist.

6.6. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs unverzüglich

anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden

zu ersetzen.

7. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters:

7.1. Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden,

wie bspw. Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder. Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet,

dem Mieter alle zur Durchsetzung seiner eigenen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche

gegenüber Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen, dies gilt auch für entsprechende

Ansprüche seiner Beifahrer und Mitreisenden.

7.2. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den

die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien

berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt auch in diesem

Fall zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.

7.3. Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden

hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw.

Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen

Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind

die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und

Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.

7.4. Der Haftung des Mieters für Schäden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Die Haftung des Mieters ist – sofern ihm keine Obliegenheitsverletzung nach Abschnitt 7.3. oder

7.5.vorzuwerfen ist – begrenzt auf 1.500,-€ je Schadenfall, soweit die für das Fahrzeug bestehende

Fahrzeugversicherung Kasko-/Haftpflichtschäden übernimmt. Die Versicherungsbedingungen werden

zusammen mit dem Mietvertrag ausgehändigt.

Soweit der Mieter eine Zusatzversicherung zur Versicherung des Selbstbehalts abgeschlossen hat,

beläuft sich die Selbstbeteiligung je Schadenfall abweichend auf den dort versicherten Selbstbehalt,

mindestens aber auf 1.500,00 €.

7.5. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das

Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, ein Verstoß gegen die

Nutzungsverbote nach Abschnitt 3 oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass

sich die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung ganz oder teilweise

auf Leistungsfreiheit nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gegenüber dem

Vermieter berufen kann, haftet der Mieter für alle Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen

Umfang, soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sind.

Die Vollkaskoversicherung kann sich beispielsweise auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Mieter das

Fahrzeug unter

Einfluss von alkoholischen oder sonstigen berauschenden Mitteln führt oder Unfallflucht begeht.

7.6 Führt das Verhalten des Mieters während der Nutzung des Mietobjektes zu einer Schädigung und eine

Folgevermietung kann aufgrund des Fehlverhaltens des Mieters nicht stattfinden, so kann der Mieter für

den Ausfall der Folgegeschäfte im gesetzlichen Umfang haftbar gemacht werden.

7.7. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters

durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden

Schadensersatzansprüchen zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.

8. Fürsorgepflicht und Haftung des Vermieters:

8.1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung von allen Fahrzeugschäden, die einen

Versicherungsfall darstellen, bei den betreffenden Fahrzeugversicherungen zu verlangen, soweit dies nicht

unwirtschaftlich oder offensichtlich aussichtslos erscheint.

8.2. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist

insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder

infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich

ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder

einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten

Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum

Leistungsinteresse des Mieters steht.

8.3. Der Vermieter kann die Leistung auch verweigern, wenn er keinen Versicherungsschutz durch eine

Fahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen kann.

8.4. Im Fall einer Nichtleistung gemäß Abschnitt 8.2. und 8.3. sind Schadensersatzansprüche gegenüber

dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt

grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen

Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.

8.5. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter

vorgesehenen Zweck.

8.6. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur

für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher

Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des

Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des

Fahrzeugs.

Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des

Fahrzeugs entstandenen Mängel des Fahrzeugs oder sonstige Schäden.

9. Verlust von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren:

9.1. Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels zu vertreten hat, ist er

verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit- und

sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.

9.2. Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei in Höhe von 55 € (netto) je Stunde zu entschädigen, es

bleibt dem Mieter vorbehalten, den Aufwand des Vermieters durch Eigenleistungen zu minimieren.

10. Technische und optische Veränderungen:

10.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.

10.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere

Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.

10.3

Der Mieter versichert ausdrücklich, dass während der Mietdauer an der Mietsache keinerlei Schäden

eingetreten sind, welche vom Mieter ohne Zustimmung des Vermieters (vorherige

Einwilligung/nachträgliche Genehmigung) im Wege einer Eigen- oder Fremdreparatur vor der

Fahrzeugrückgabe beseitigt wurde.

11. Datenschutz

11.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert

11.2 Der Vermieter darf diese Daten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn

die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete

Fahrzeug nicht innerhalb von 2 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit

zurückgegeben wird oder Mietforderungen im Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen. Darüber

hinaus kann einer Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und

Straftaten zuständigen Behörden oder deren Bevollmächtigten für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich

tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt

beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlager falscher bzw. Verlustgemeldeter

Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeuges, Nichtmitteilung eine technisches Defekts

Verkehrsverstößen u.ä.

11.3 Vor Vertragsabschluss kann eine Auskunft über das Zahlungsausfallrisiko des Mieters eingeholt

werden. Der Mietinteressent / Mieter gibt hierzu sein Einverständnis. Zu diesem Zweck übermitteln wir

ggf. Namen und Kontaktdaten an die Creditreform- Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei

Creditreform erhalten Sie in dem ausführlichen Merkblatt Creditreform Informationen gem. Art.14 EUDSGVO.

Bei einem negativen Ergebnis behalten wir uns vor, keine Mietverträge mit unseren Kunden

zu schließen.

11.4 Die Fahrzeuge können mit einem GPS System zur Diebstahlüberwachung ausgestattet sein. Der

Vermieter behält sich das Recht vor, das Fahrzeug aus der Ferne stillzulegen und die Verkehrsdaten an

entsprechende Dritte Personen und Behörden im Verdachtsfall weiterzugeben.

12. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

12.1 Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs und der Teilnahme am

öffentlichen Straßenverkehr im In- und Ausland ist ausschließlich Sache des Mieters.

12.2 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen

Beziehungen aus diesem Mietvertrag.

12.3. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren

die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die

aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das

Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht

ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.

12.4. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche

Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.